AGB:
AGB (VSS)
Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingungen der Video Security & Services
1. Geltungsbereich
Für alle unsere Verkäufe und sonstigen Lieferungen und Leistungen im kaufmännischen Verkehr gelten
ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen der Video Security &
Services, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden.
Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn
und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige ab-
weichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen ab-
weichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich wider-
sprochen.
2. Vertragsschluss, Lieferumfang
2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Der Besteller ist zwei Wochen an seine Bestellung gebunden.
Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben oder die
Ware von uns ausgeliefert ist. Bei sofortiger Lieferung durch uns kann die Auftragsbestätigung durch
unsere Rechnung ersetzt werden.
2.2 Nebenabreden, Zusicherungen und alle sonstigen Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2.3 Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf Normen,
ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des
Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten ist nur Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung
von Eigenschaften. Bestimmte Eigenschaften der Waren gelten grundsätzlich nur dann als von uns zuge-
sichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
2.4 Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sie können auch durch
Datenfernübertragung erfolgen.
2.5 Bestellungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Es gilt als ausreichend, wenn eine vom Besteller
verbindlich unterschriebene Auftragsbestätigung beim Lieferanten vorliegt.
3. Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro exklusiv Verpackung zuzüglich vom Besteller zu
tragender etwaiger Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
3.2 Bei Lieferungen ins Inland werden Versandkosten bis zu einem Bestellwert von 500,00 EUR in Höhe
von derzeit 12,- EUR zzgl. MwSt erhoben. Bei Lieferungen nach Österreich wird erst ab einem Bestellwert
von 500,- EUR mit 25,-EUR zzgl. MwSt geliefert.
Bei allen anderen Ländern sind die Versandkosten bei der Bestellung separat anzufragen.
3.3 Werden nach Vertragsabschluss Frachtkosten, Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und
Lasten (z.B. Zölle, Im- und Exportgebühren) neu eingeführt oder erhöht, so sind wir, auch bei frachtfreier
oder verzollter Lieferung, berechtigt, solche Mehrbelastungen dem vereinbarten Preis zuzuschlagen.
3.4 Eine etwaige Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Gehaltskosten werden ent-
sprechend angepasst.
Weiteres Material oder Montageleistungen über das im Angebot aufgeführte Gewerk gehört nicht zum
Liefer- und Leistungsumfang. Zusätzliche Vertragsbedingungen aus den Vorbemerkungen bedürfen
unserer schriftlichen Bestätigung.
Projektausarbeitung bleibt Eigentum der Fa. VSS und darf nur mit schriftlicher Zustimmung der Fa. VSS an
Fremde Dritte weitergegeben werden.
Bei der Kalkulation der Preise/ der Produkte wurde ein Wechselkurs von 1 Euro = 1,49 US Dollar
(20.10.2009) zugrunde gelegt. Sollte im Laufe des aufgeführten Abnahmezeitraumes eine Schwankung des
Euros ggü den US Dollar von mehr als 3% auftreten, so behalten wir uns das Recht vor, die Preise
entsprechend anzupassen. Sollten die Preise der aufgeführten Produkte durch die Hersteller angepasst
werden, so behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Preise vor.
4. Maße und Gewichte
4.1 Maß- und Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und einschlägiger DIN-
Vorschriften sind zulässig.
Darüber hinaus behalten wir uns vor, im Zuge der technischen Entwicklung, der Normungsarbeiten und der
Fertigungsmöglichkeiten der Hersteller Maß- und Gewichtsänderungen vornehmen zu lassen, soweit
dadurch die auftragsgemäße Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
4.2 Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Abmaße
5. Lieferfristen
5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei
unverbindlichen oder nur ungefähren (z.B. ca., etwa, etc. kW) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns,
diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2 Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht, bevor
alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden
Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine.
5.3 Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versand-
bereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
5.4 Geraten wir in Lieferverzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren
fruchtlosem Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen
verzögerter Lieferung oder wegen Nichterfüllung - gleich aus welchem Grunde - bestehen nur nach
Maßgabe der Regelungen in Ziffer 13.
6. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen, Import- und
Exportgenehmigungen
6.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer
Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind
wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik,
Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete
Betriebsbehinderung z.B. durch Feuer-,Wasser- und Maschinenschaden der Hersteller und alle sonstigen
Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn darin bezeichnete Umstände eintreten, nachdem
wir in Verzug geraten sind. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten trägt der Besteller.
6.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach
Ziffer 6.1 der vereinbarte Liefertermin überschritten, kann uns der Besteller auffordern, innerhalb von zwei
Wochen zu erklären, ob wirzurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen.
Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
7. Versand und Gefahrübergang
7.1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf
Gefahr und zu Lasten des Bestellers. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns
vorbehalten.
7.2 Mit der Übergabe der zu liefernden Waren an den Besteller, den Spediteur, den Frachtführer oder die
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmung, spätestens jedoch mit dem Verlassen des
Herstellerwerkes bei Direktbelieferung, des Lagers oder der Niederlassung geht die Gefahr auf den
Besteller über. Das gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Transportschäden sind
sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Frachtführer zu bestätigen oder bei Bahn- und
Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Bahn oder Post feststellen zu lassen.
Transportversicherung decken wir nur bei besonderem Auftrag auf Kosten des Bestellers ab.
7.3 Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muss der Besteller sofort abrufen. Wird
versandbereite Ware nicht unverzüglich abgerufen und abgenommen, können wir die Ware nach eigener
Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern.
7.4 Die Rücknahme bestellter und ordnungsgemäß gelieferter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. In
Ausnahmefällen, so bei Falschbestellungen und Stornierungen durch den Besteller, wird Ware, deren
Lieferung nicht länger als 3 Wochen zurückliegt, zurückgenommen, wenn die Ware, die Verpackung oder
das Zubehör nicht beschädigt oder beklebt sind, die Rücksendung frei Haus erfolgt und der Serviceschein
sowie der zugehörige Lieferschein beigefügt sind. Die Rücksendung muss vorher bei uns beantragt
werden, damit wir eine Rücklieferungsnummer erteilen können. Nur mit der von außen gut lesbaren
Rücknahmenummer kann die Ware angenommen werden. In einem solchen Fall erteilen wir eine
Gutschrift.
7.5 Mustersendungen müssen innerhalb der vereinbarten Frist in einer für den Transport geeigneten
Verpackung und mit ausgefülltem Serviceschein zugesandt werden. Beschädigungen an der Verpackung,
an der Ware oder am Zubehör werden dem Besteller zusammen mit den Instandsetzungskosten berechnet.
8. Mängelrügen
Der Besteller oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.
Offene Mängel - auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung,
spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die
form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es
auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.
9. Gewährleistung
9.1 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur kostenlosen Lieferung der zur Behebung
des Mangels notwendigen Teile oder zur Reparatur verpflichtet.
9.2 Reparaturen nach Ziffer 9.1 werden nur vorgenommen, wenn die Ware in geeigneter Verpackung
eingesandt wird und ein vollständig ausgefüllter Reparaturschein und ein Garantienachweis (Kopie der
Rechnung oder des Lieferscheins) beigefügt sind. Andernfalls wird die Ware unbearbeitet auf Kosten
des Bestellers zurückgesandt.
9.3 Kommen wir den Verpflichtungen nach Ziffer 9.1 i.V.m. Ziffer 9.2 nicht nach, so kann der Besteller nach
seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, nachdem er uns eine angemessene
Nachfrist gesetzt hat. Gleiches gilt, wenn ein Reparaturversuch fehlgeschlagen ist und weitere
Reparaturversuche dem Besteller nicht zumutbar sind, oder wenn Reparatur oder Lieferung unmöglich
sind.
9.4 Auf Wunsch eines gelisteten Bestellers und nach entsprechender Vereinbarung mit ihm, liefern wir als
Ersatz der Verpflichtungen nach Ziffer 9.1 i.V.m. 9.2 kostenlos Austauschware (Vorabaustausch). Für
diesen Fall verpflichtet sich der Besteller, uns die mangelhafte Ware innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt
der Austauschware zurückzusenden. Erfolgt keine Rücksendung, wird für die Austauschware der mit dem
Besteller für die ursprünglich gelieferte Ware vereinbarte Festpreis berechnet. Es besteht Einverständnis
darüber, dass es sich bei der Austauschware um gebrauchte Ware handelt und diese leichte Gebrauchs-
spuren aufweisen kann.
9.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln
oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der
Bestimmungen in Ziffer 13., soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche aus einer Eigenschafts-
zusicherung handelt, welche den Besteller gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden
absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
9.6 Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Fehler oder Änderungen der gelieferten Ware auf
unsachgemäßem Eingriffe des Kunden oder von Dritten beruhen, ebenso bei natürlichem Verschleiß oder
unsachgemäßer Benutzung der Ware.
9.7 Gewährleistungsansprüche gegen uns bei Verkauf von Ware verjähren spätestens 2 Jahre nach
Ablieferung der Ware beim Besteller oder dem von diesem benannten Ablieferungsort. Dies gilt nicht für die
Langzeitrekorder- Mechanik, insbesondere nicht für Infrarotersatzbirnen, Platinenkameras in Farbe und
Schwarz-Weiß, Videorekordermechanik und diverse Videoköpfe, Monitorröhren, Festplatten und Netzteile;
hierfür gilt eine Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Ablieferung der Ware beim Besteller oder dem von
diesem benannten Ablieferungsort. Gewährleistungsansprüche wegen Ausführung von Reparaturen
verjähren nach 6 Monaten.
10. Reparaturen
10.1 Reparaturen außerhalb des Gewährleistungszeitraumes werden vorgenommen, wenn die Ware in
geeigneter Verpackung frei Haus eingesandt wird und ein vollständig ausgefüllter Reparaturschein
beigefügt ist. Andernfalls wird die Ware unbearbeitet auf Kosten des Bestellers zurückgesandt. Vor
Einsendung der Ware ist eine Rücklieferungsnummer zu beantragen, die von außen gut leserlich auf dem
Paket angebracht sein muss.
10.2 Die Lieferung von Austauschware erfolgt bei entsprechender Vereinbarung zwischen uns und dem
Besteller nur gegen Berechnung des Festpreises.
10.3 Wir sind berechtigt, die Reparaturen von einem fachlich geeigneten Dritten durchführen zu lassen.
11. Zahlungsbedingungen
11.1 Warenlieferungen sind spätestens zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstag Porto-- und
spesenfrei zahlbar, in Ermangelung eines solchen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne
jeden Abzug. Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen
Basiszinssatz der EZB berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der
Gutschrift auf unserem Konto. Versandkosten und Spesen sind vom Besteller zu tragen. Die Geltend-
machung eines darüber hinausgehenden Schadens im Falle des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.
11.2 Angebotene Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber
herein. Wechsel können nur hereingenommen werden, wenn sie ordnungsgemäß versteuert und
rediskontfähig sind. Ihre Annahme erfolgt unter Ausschluss unserer Haftung für die Rechtzeitigkeit und
Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest. Gutschriften für Wechsel und Schecks gelten vorbehaltlich
des Eingangs und abzüglich der Wechselspesen und -auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir
über den Gegenwert verfügen können.
11.3 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem
pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers
entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch
nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher
Rechte in diesen Fällen berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns
genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für
die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der in unserem
Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und deren Rückgabe an uns oder die
Einräumung des Mitbesitzes auf Kosten des Bestellers zu verlangen. Ein derartiges Verlangen gilt, soweit
gesetzlich zulässig, nicht als Rücktritt vom Vertrag.
11.4 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Bestellers besteht nur hinsichtlich solcher
Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir behalten uns die Befugnis zur
Aufrechnung auch für den Fall
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus
später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- oder Freistellungsansprüche aus
Wechseln und Schecks beglichen sind. Das gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne
oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der
Saldo gezogen ist.
12.2 Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu
versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall
werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
12.3 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950
BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen
verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der
Besteller uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Besteller verwahrt das
Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Besteller jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer
Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
12.4 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen.
Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Einräumung von Sicherungseigentum sind ihm nicht
gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der
Besteller verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur
Weiterveräußerung und zur weiteren Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn
der Kunde seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
12.5 Der Besteller tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte
ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den
Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die
unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der
Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt
die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Liefer-
preises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden
Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die
Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.
12.6 Der Besteller bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit
zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen
Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
12.7 Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen
Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden
anerkannten oder Schluss-Saldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der
in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehalts-
ware entspricht.
12.8 Hat der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden
Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige
Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte gem. Ziff.
12 beeinträchtigt werden könnten, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten
Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Waren zu
verlangen; gleiches gilt im Falle eines echten Factoring, wenn der Besteller nach dem Vertrag mit dem
Factor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann.
12.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur
Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Besteller ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe
verpflichtet. Zur Feststellung des Bestands der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den
normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Bestellers betreten. In der Rücknahme von
Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder
zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder
uns abgetretener Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
13. Ausschluss und Begrenzung der Haftung
13.1 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist begrenzt
auf den Rechnungswert der an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies
gilt nicht, soweit wir nach zwingenden, gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober
Fahrlässigkeit bzw. wegen nachweislich verbindlich zugesicherter Eigenschaften oder nach zwingenden
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes haften. Dies gilt ebenfalls nicht für die Haftung für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
beruhen. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Lohn- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den
bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist.
13.2 Im Falle der Haftung nach Ziffer 13.1 und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfäng-
licher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
13.3 Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen entscheidet der Käufer
eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen
vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische
Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer 13.1 für eine erfolgte
oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Eigenschaften und Verwendbarkeit des gelieferten
Produkts bezieht.
13.4 Der Haftungsausschluss gemäß Ziffern 13.1 - 13.3 gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer
Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist 49393 Lohne. Ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten einschließlich Klage im Wechsel- und Scheckprozess ist das zuständige Gericht in
Oldenburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
14.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
im Internationalen
15. Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll
wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne Weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen
des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen
Klausel wirtschaftlich gewollt war.
Lohne, im März 2020
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